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Allgemeine Bedingungen fuer Charterschiffe

Der Mieter ist verpflichtet:

  • auf das Charterschiff entsprechend zu achten;
  • das Schiff nur in Hoheitsgewässern zu nutzen und den Regeln der Seefahrt zu folgen;
  • das Schiff nur für Urlaubszwecke zu verwenden, es nicht an dritte Personen weiter zu mieten, oder es für Profit zu nutzen (das Schiff darf nur von den in der Crew-Liste genannten Personen geführt werden;
  • Mit dem gechartetem Schiff nicht an Regattas teilzunehmen;
  • Andere Schiffe nur im äussersten Notfall mit dem gechartertem Schiff zu schleppen;
  • Ernsthafte Verletzungen sofort der Charterfirma zu melden und anschliessend den Firmenregeln zu folgen. Im Falle einer Verletzung, Unfall, Diebstahl, Manoevrierunfähigkeit, etc, muss der Mieter einen Unfallbericht schreiben und bei der nähesten Küstenführung verfizieren, sowie mit der Polizei, beim Jachthafen, bei einem Arzt, oder mit mindestens zwei volljaehrigen Personen.

Die Miete beinhaltet die Miete des Schiffes und dessen Ausrüstung, normaler Verschleiss des Schiffes, haftpflichtversicherung dritter Personen, Kaskoversicherung (der Mieter zahlt die Kaution), und Vertäungsgebühren im Jachthafen.

Die Miete beinhaltet nicht: Kraftstoff, Vertäungsgebuehren in anderen Jachthäfen, Häfen und Ankerplätzen, Parkgebühren für ein Fahrzeug und andere Fremdenverkehrsgebühren.

Bei Unterzeichnung des Vertrages zahlt der Mieter 50% des Mietpreises, weitere 50% sind vier Wochen vor dem Chartertermin faellig. Preis entspricht dem EUR-Wechselkurs und der am Tag der Vertragsunterzeichnung (50%) und am Tag der Restzahlung (50%) gültigen Preisliste.

Kaution wird vom Mieter Bar oder per Kreditkarte gezahlt, wenn er das Schiff im Jachthafen übernimmt. Kaution wird ohne Abzüge zurück gezahlt, wenn das Schiff unbeschädigt und pünktlich abgegeben wird. Obwohl das Sciff mit einem Schiffsfürer gemietet wird, zahlt der Mieter die Kaution. Für verlorene oder beschädigte Schiffsteile oder Ausrüstung und die daraus nötigen Reparaturen beinhaltet die Zahlung des Mieters auch die Kosten des Transportes und der Ausfallzeit des Schiffes, falls erforderlich. Zahlung wird bei der Abgabe des Schiffes festgelegt. F alls die Kosten nicht sofort festgelegt werden können, ist die Zahlung innerhalb 30 Tage fällig. Der Mieter ist verpflichtet, Motor und Kühlsystem jeden Tag zu prüfen. Kosten, die durch Überhitzung des Motors anfallen, sind nicht versichert und müssen vom Mieter getragen werden. Dasgleiche bei Beschädigung der Segel.

Falls der Mieter aus jeglichem Grund das Schiff nicht übernehmen kann, kann er, mit der ausdrücklichen Genehmigung der Chartergesellschaft, eine Ersatzperson für seine Pflichten und Rechte finden. Falls der Mieter keinen Ersatz stellen kann, behält die Chartergesellschaft:

  • 30% des Charterpreises bei Kündigung bis zu zwei Monate vor dem Chartertermin;
  • 50% des Charterpreises bei Kündigung bis zu einem Monat vor dem Chartertermin;
  • 100% des Charterpreises bei Kündigung weniger als einem Monat vor dem Chartertermin.

Falls die Kündigung aus einem triftigen Grund erfolgt (z.B. Todesfall in der Familie, ernsthafter Unfall, Kriegsfall, etc. ) wird die Anzahlung trotzdem nicht erstattet. Die Chartergesellschaft garantiert ein vergleichbares Schiff für den nächsten möglichen freien Termin, oder während der nächsten Saison.

Der Mieter versichert, dass er einen rechtskräftig zugelassenen Schiffsführer mitführt, eine Sprechfunklizens und angemessene Segel- und Navigationskenntnisse besitzt. In jedem Falle muss er seine Kenntnisse und die Wetterlage beachten und den Wettervorhersagen folgen.

Falls die Chartergesellschaft die Kenntnisse und Fähigkeiten des Mieters anzweifelt, hat die Chartergesellschaft das Recht, dessen Kenntnisse zu prüfen. Falls dessen Kenntnisse nicht ausreichend sind, muss er einen Schiffsführer anheuern. Falls die Chartergesellschaft davon Kenntnis bekommt, dass der Mieter nicht imstande ist, das Fahrzeug zu kontrollieren, behält sich die Chartergesellschaft die Kündigung des Vertrages vor.

Übergabe:

  • Die charternde private Partei stimmt zu, das Schiff zur abgesprochenen Zeit und Ort abzugeben. Falls die private Partei nicht rechtzeitig abliefern kann, wird eine Mietgebühr fÜr jeden verlorenen Tag berechnet. Falls die Partei das Schiff nicht innerhalb 36 Stunden nach der vereinbarten Zeit abliefern kann, oder an einem Ort von höchstens 36 nautischen Meilen Entfernung vom zentralen Jachthafen, hat die Chartergesellschaft das Recht den Vertrag zu kündigen. In diesem Fall wird der privaten Partei die Chartergebühr zurück erstattet, aber nicht die Auslagen (Reise und Übernachtungskosten). Bei Übernahme des Schiffes muss die private Partei den Zustand des Fahrzeugs und Ausstattung überprüfen.
  • Die private Partei muss jede und alle Fehler im Übernahmebericht festhalten. Die private Partei ist verpflichtet, das Schiff pünktlich und am vereinbarten Ort abzuliefern. Falls die private Partei sich bis zu 12 Stunden verspätet zahlt sie einen Ausgleich für jede verlorene Stunde (2% der wöchentlichen Chartergebühr) und alle anderen durch die Verspätung entstandenen Kosten.

Die private Partei übernimmt das Schiff mit einem vollen Kraftstofftank, in gutem, seegängigem Zustand. Die private Partei liefert das Schiff in gleichem Zustand wieder ab. Falls die Chartergesellschaft annimmt, die Unterseite des Schiffes oder der Kiel sei beschädigt worden, hat d ie Gesellschaft das Recht, das Schiff auf Kosten der privaten Partei aus dem Wasser zu befördern und zu kontrollieren.

Haustiere (Hunde, Katzen, etc.) sind auf dem Schiff nicht erlaubt, ausser wenn dies mit der Chartergesellschaft im voraus abgesprochen wurde.

Mögliche Abfindungsansprüche müssen schriftlich per Einschreiben innerhalb 8 Tage nach Charterende eingeschickt werden. Alle Ansprüche müssen im Übernahmebericht schriftlich festgehalten sein, wenn das Schiff an den Jachthafen zurück gebracht wird. Der für die Region, in der die Gesellschaft ihren Sitz hat, zuständige Gerichtshof wird sämtliche Auseinandersetzungen entscheiden.

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